Update für Morbi-RSA: Fairer-Kassenwettbewerb-Gesetz im Bundestag beschlossen

Das Faire-Kassenwettbewerb-Gesetz (GKV-FKG) wurde am 12. Februar 2020 vom Deutschen Bundestag final beraten und beschlossen. Das Gesetz ist es nicht im Bundesrat zustimmungspflichtig und kann damit in Kraft treten. 

Inhalt

Kritik und Zustimmung

Trotz Kritik stimmten FDP und GRÜNE dem abgeeänderten Gesetzentwurf vom 3. Dezember 2019  der Koalition zu. Gegenstimmen kamen von der LINKEN und der AfD. Die gesundheitspolitische Sprecherin der FDP, Christine Aschenberg-Dugnus, kritisierte das Fehlen von Präventionsanreizen im Gesetz und zu lange Fristen für die Evaluation. Die LINKE sprach von einem „Irrweg“ im Zeichen einer „Ideologie des Wettbewerbs“.  Die Verbände der Krankenkassen begrüßten den Beschluss. Der Verband der Ersatzkassen vdek und der IKK-Dachverband sehen in ihm eine Stärkung des fairen Wettbewerbs. Auch die Barmer nannte das Gesetz „wegweisend“. TK-Chef Jens Baas nannte es einen deutlichen „Schritt in die richtige Richtung“.

Update für Morbi-RSA

Zentraler Punkt des Gesetzes ist eine Korrektur des Risikostrukturausgleichs zwischen den Krankenkassen (Morbi-RSA). Dieser enthält nun ein so genanntes Krankheits-Vollmodell mit einer Liste von 300 Diagnosen anstatt wie bisher 50-80. Weiterhin wurde eine Regionalkomponente und ein Risikopool für die Angleichungen der Wettbewerbsbedingungen eingeführt.  Die Regionalkomponente sorgt dafür dass die örtlichen Unterschiede bei den Versorgungskosten stärker berücksichtigt werden. Mit dem Hochrisikopool erhalten die Krankenkassen zukünftig bis zu 80 Prozent ihrer Ausgaben zurück, wenn ein Krankheitsfall Kosten von mehr als 100.000 Euro im Jahr verursacht. Auch die Ausgaben für Prävention sind erstmals im Finanzausgleich der Krankenkassen enthalten.

Manipulationsbremse für Diagnosen

Um Manipulationen von Diagnosen zukünftig besser zu begegnen, wurde eine so genannte Manipulationsbremse vom Gesetzgeber geschaffen. Diese sieht vor, sämtliche Zuweisungen aus dem Gesundheitsfonds in einerm Bereich für alle Krankenkassen zu streichen, wenn es zu Auffälligkeiten bei Diagnosekodoerungen kommen sollte. Damit sinken die Anreize für solche Manipulationsversuche, wie es sie in der Vergangenheit gab.

Arzneimittelversorgung

Weitere Regelungen des neuen Gesetzes betreffen die Arzneimittelversorgung. Hierfür gelten neue Meldepflichten und Kennzeichnungspflichten für die Herstellerfirmen. In erster Linie sollen damit Lieferengpässe vermieden werden. Bei bestehenden Rabattverträgen zwischen Herstellern und Krankenkassen werden die Apotheken verpflichtet, immer die vom Rabatt begünstigsten medikamente abzugeben. Sollten diese nicht mehr vorrätig sein, dürfen andere vergleichbare Mittel nur ohne finanzielle Nachteile für die Versicherten verkauft werden. Kommt es in diesen Fällen zu einer so genannten Aufzahlung, weil das Ersatzmittel teurer als der Festbetrag ist, müssen die Kassen anstelle der Versicherten die Differenz bezahlen.
Zusätzlich wird ein neuer Beirat die Versorgungslage mit Medikamenten beobachten.