Das Kassenwahlrecht unter dem GKV-FKG

Deutschlandweit sind rund 90 Prozent der Bevölkerung gesetzlich krankenversichert. Dies entspricht rund 72 Millionen Menschen, die sich auf derzeit 109 Krankenkassen verteilen. Bei welcher Krankenkasse sie sich versichern möchten, steht ihnen frei – allerdings nur in einem begrenzten Rahmen. Durch das Faire-Kassenwahl-Gesetz soll sich dies nun ändern.

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Das aktuelle Kassenwahlrecht

Den Versicherungspflichtigen und Versicherungsberechtigten in der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) steht seit 1. Januar 1996 ein freies Kassenwahlrecht zu: Die Versicherten können ihre Krankenkasse frei wählen, unabhängig von ihrem ausgeübten Beruf.

Wer versicherungspflichtig oder freiwilliges Mitglied der GKV ist, kann nach § 173 SGB V wie folgt zwischen den Kassen wählen:

  • Versicherte können sich für eine Allgemeine Ortskrankenkasse (AOK) entscheiden. Zurzeit gibt es insgesamt 11 AOKs.
  • Zur Auswahl auch stehen verschiedene Ersatzkassen.
  • In bestimmten Betriebs- und Innungskrankenkassen kann sich nur versichern, wer in einem Betrieb beschäftigt ist, für den die Betriebs- oder Innungskrankenkasse besteht.
  • Von allen Krankenkassen sind derzeit 28 Betriebskrankenkassen (BKK) nur für Mitarbeiter des Trägerunternehmens geöffnet.
  • Innungskrankenkassen (IKK) sind inzwischen nicht mehr nur für Handwerker, sondern für alle Versicherten geöffnet.
  • Andere Betriebskrankenkassen sind hingegen auch für ihr betriebsfremde Versicherte wählbar.
  • Auf Wunsch des Versicherten ist auch eine Versicherung bei der Knappschaft möglich.

 

Eingeschränktes Wahlrecht der Versicherten

Obwohl grundsätzlich 81 Kassen frei wählbar sind, kann dennoch nicht jeder Versicherte tatsächlich auch zwischen dieser Anzahl an Kassen wählen. Der Grund hierfür ist, dass Krankenkassen entsprechend ihrer Satzung teilweise nur in bestimmten Bundesländern geöffnet sind, in anderen Ländern hingegen nicht.

Beispiel: Die IKK Nord ist nur in Bremen, Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen sowie Schleswig-Holstein geöffnet. Wer weder in einem dieser Bundesländer beschäftigt ist, noch seinen Wohnort dort hat, kann kein Mitglied dieser Krankenkasse werden.

Insbesondere die Allgemeinen Ortskrankenkassen sind stets regional organisiert und nehmen lediglich Versicherte aus der jeweiligen Region an. Wer daher nicht in Baden-Württemberg wohnt oder arbeitet, kann sich nicht bei der AOK Baden-Württemberg versichern. Möchte er Mitglied einer AOK werden, muss er sich stets für die AOK entscheiden, die für die Region zuständig ist, in der wohnt oder arbeitet.

Nur 36 der 81 frei wählbaren Krankenkassen sind bundesweit geöffnet und ermöglichen eine Versicherung unabhängig vom Wohn- oder Beschäftigungsort.

Faire-Kassenwahl-Gesetz sieht bundesweite Öffnung vor

Laut dem Gesetzentwurf zum Faire-Kassenwahl-Gesetz (GKV-FKG) sollen regionalen Begrenzungen allerdings aufgehoben werden. Stattdessen sollen sich grundsätzlich alle Krankenkassen bundesweit öffnen, sodass die Kassen unabhängig vom Wohn- oder Beschäftigungsort deutschlandweit Versicherte aufnehmen müssen.

Mit der vollständigen Wahlfreiheit für alle gesetzlich Versicherten soll der Wettbewerb zwischen den Kassen gestärkt werden: Denn einige, nur regional geöffnete Kassen profitierten bisher aufgrund einheitlicher Zuweisungen von unterdurchschnittlichen Ausgabenstrukturen. Sie konnten ihren Versicherten daher besonders niedrige Zusatzbeiträge anbieten. Derartige Vorteile im Wettbewerb sollen durch die freie Wählbarkeit nun minimiert werden.

Lediglich für BKKs, die eine enge Bindung zu ihrem Trägerunternehmen prägt, soll eine Ausnahme gelten. Sie sollen weiterhin nur für Mitarbeiter des jeweiligen Unternehmens wählbar bleiben.

Einheitliche Rechtsaufsicht

Krankenkassen, die lediglich regional zuständig sind, stehen bisher unter der Aufsicht der Gesundheits- bzw. Sozialministerien der einzelnen Bundesländer. Bundesweit geöffnete Krankenkassen stehen hingegen unter der Rechtsaufsicht des Bundesversicherungsamtes (BVA).

Mit einer bundesweiten Öffnung aller Kassen wäre eine einheitliche Aufsicht durch das BVA möglich. Hierdurch sollen Wettbewerbsverzerrungen beseitigt werden, die sich aufgrund der derzeitigen Unterschiede beim Aufsichtshandeln von Bund und Ländern ergeben.